Umschreibung LKW auf PKW


   Da manche Fahrzeuge wie Pick up / Geländewagen, Lieferwagen beim Kauf als Nutzfahrzeug (LKW) ausgewiesen und erworben wurden, besteht die Möglichkeit, diese auf Personenkraftwagen (PKW) umzuschreiben.   

Die Vorteile dadurch sind unter anderem   
  • eine deutliche reduzierte Kfz-Versicherung 
  • kein Fahrverbot mit Anhänger an Sonn- und Feiertagen (auch bei gewerblicher Nutzung) 
  • sowie keine Tachographenpflicht. 
  • geringer Aufwand da fast keine Umbaumaßnahmen erforderlich sind (Dämmmatte an Motorhaube)   
Mit den von uns erhaltenen Unterlagen gehen Sie einfach in Ihr zuständiges Straßenverkehrsamt (Zulassungsstelle) und lassen sich die Umschreibung in Ihre Fahrzeugpapiere eintragen. 
Die Vorschriften zur Verwendung von Tachografen sind im Wesentlichen in der Fahrpersonalverordnung, in §57a StVZO sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geregelt. Weitere Regeln enthält die VO (EG) 561/2006. Vorgeschrieben sind Tachografen (EG-Kontrollgeräte) für neue Kraftfahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3,5 t, bzw. für Fahrzeuge, die der

Personenbeförderung dienen und mehr als 9 Sitzplätze einschließlich Fahrer aufweisen, sofern diese Fahrzeuge innerhalb der der AETR-Staaten gewerblich eingesetzt werden. Die Geräte müssen plombiert und eichfähig sein. Sie ermöglichen die Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers durch die Straßenaufsichtsorgane und dienen zur Unfallrekonstruktion. Vorgeschrieben ist ein Fahrtenschreiber mittlerweile auch dann, wenn dieser in einem Fahrzeug zwischen 2,8 und 3,5t zulässiges Gesamtgewicht freiwillig eingebaut wurde (in diesem Gewichtsbereich ist ein Einbau nicht zwingend vorgeschrieben). Ein Geländewagen (zulässiges Gesamtgewicht von 3000 kg mit Anhänger 750 kg zulässiges Gesamtgewicht) benötigt einen Tachographen, wenn er in dieser Kombination gewerblich unterwegs ist. Ob bei Ihrem Fahrzeug eine Umrüstung sowie Umschreibung möglich ist, erfahren Sie in unserem Onlineshop.