Umschreibung LKW auf PKW
Da manche Fahrzeuge wie Pick up / Geländewagen, Lieferwagen beim Kauf als Nutzfahrzeug (LKW) ausgewiesen und erworben wurden, besteht die Möglichkeit, diese auf Personenkraftwagen (PKW) umzuschreiben.
Die Vorteile dadurch sind unter
anderem
- eine deutliche reduzierte Kfz-Versicherung
- kein Fahrverbot mit Anhänger an Sonn- und Feiertagen (auch bei gewerblicher Nutzung)
- sowie keine Tachographenpflicht.
- geringer Aufwand da fast keine Umbaumaßnahmen erforderlich sind (Dämmmatte an Motorhaube)
Mit den von uns erhaltenen
Unterlagen gehen Sie einfach in Ihr zuständiges Straßenverkehrsamt
(Zulassungsstelle) und lassen sich die Umschreibung in Ihre Fahrzeugpapiere
eintragen.
Die
Vorschriften zur Verwendung von Tachografen sind im Wesentlichen in der
Fahrpersonalverordnung, in §57a StVZO sowie
in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 geregelt. Weitere Regeln enthält die VO
(EG) 561/2006.
Vorgeschrieben
sind Tachografen (EG-Kontrollgeräte) für neue Kraftfahrzeuge, die der
Güterbeförderung dienen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschließlich
Anhänger über 3,5 t, bzw. für Fahrzeuge, die der
Personenbeförderung dienen und
mehr als 9 Sitzplätze einschließlich Fahrer aufweisen, sofern diese Fahrzeuge
innerhalb der der AETR-Staaten gewerblich eingesetzt werden.
Die
Geräte müssen plombiert und eichfähig sein. Sie ermöglichen die Überprüfung der
Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers durch die Straßenaufsichtsorgane und dienen
zur Unfallrekonstruktion. Vorgeschrieben ist ein Fahrtenschreiber mittlerweile
auch dann, wenn dieser in einem Fahrzeug zwischen 2,8 und 3,5t zulässiges
Gesamtgewicht freiwillig eingebaut wurde (in diesem Gewichtsbereich ist ein
Einbau nicht zwingend vorgeschrieben). Ein Geländewagen (zulässiges
Gesamtgewicht von 3000 kg mit Anhänger 750 kg zulässiges Gesamtgewicht)
benötigt einen Tachographen, wenn er in dieser Kombination gewerblich unterwegs
ist.
Ob
bei Ihrem Fahrzeug eine Umrüstung sowie Umschreibung möglich ist, erfahren Sie
in unserem Onlineshop.
